Satzung

Alumniverein Gymnasium Ohlstedt e.V.

 

 

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Alumniverein Gymnasium Ohlstedt“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden und als rechtsfähiger Verein den Zusatz „e.V.“ führen.

(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck und Mittel des Vereins; Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.

(2) Zur Verwirklichung des Zwecks ist es dabei Aufgabe des Vereins, die Tradition des Gymnasiums Ohlstedt, ein in der Sthamerstraße 55, 22397 Hamburg, ansässiges Gymnasium der Freien und Hansestadt Hamburg, zu pflegen, den Zusammenhalt der ehemaligen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer untereinander und ferner den Erfahrungs- und Wissensaustausch mit ihrer alten Schule und den jetzt aktiven Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern zu fördern, sowie die ideelle und materielle Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

  • Ausrichtungen von (i) schul- und berufsbegleitenden Veranstaltungen, die geeignet sind, die fachlichen, kulturellen oder sozialen Kompetenzen von Schülern, ehemaligen Schülern und Berufsanfängern zu fördern bzw. von (ii)Weiterbildungsveranstaltungen, die insbesondere der Vermittlung von Erfahrungen aus der Berufspraxis von Ehemaligen an Schüler, ehemalige Schüler und Berufsanfänger dienen
  • Unterstützung bei der Berufsförderung und Berufsorientierung
  • Sammeln von Spenden und finanzielle Unterstützung
  • Aufbau eines Alumni-Netzwerkes
  • Veröffentlichung von Publikationen

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Die finanziellen Mittel des Vereins erwirbt der Verein insbesondere durch Spenden und Mitgliedsbeiträge. Diese dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Lediglich notwendige und dem Satzungszweck dienende Auslagen der Mitglieder werden erstattet, soweit der Vorstand in deren Begebung eingewilligt hat.


 

§ 3 - Mitgliedschaft und Beiträge

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt, insbesondere ehemalige Schülerinnen und Schüler, ehemalige und aktiveLehrerinnen, Lehrer, Eltern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gymnasiums Ohlstedt.

 

(2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme und die Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme eines Mitgliedes kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die betroffene Person den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwidergehandelt hat oder vereinsschädigend tätig geworden ist oder eine solche Zuwiderhandlung oder Vereinsschädigung bei Antragsstellung überwiegend wahrscheinlich zu erwarten ist.

 

Die Ablehnung wird dem Betroffenen in Textform mitgeteilt. Sie muss begründet werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnungsbegründung Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, dem Vorstand ihre Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über eine Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten zu informieren.

 

(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt sich nach Maßgabe der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


(5) Natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


(6) Ehemalige Schüler des Gymnasiums Ohlstedt können nach ihrem letzten Schuljahr an der Schule eine Schnuppermitgliedschaft für den Zeitraum der fünf darauffolgenden Jahre beantragen. Schnuppermitglieder zahlen nach Maßgabe der Beitragsordnung keinen oder einen geringeren Mitgliedsbeitrag und sind ordentlichen Mitgliedern des Vereins gleichgestellt, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können nicht als Vorstand des Vereins gewählt werden. Im Übrigen gelten die Regeln für ordentliche Mitglieder für Schnuppermitglieder entsprechend.


 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber in Textform zu erklären.

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere aber nicht ausschließlich bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung und Handlungen, der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen und beim Tragen bzw. Zeigen extremistischer Kennzeichen und Symbole vor. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstandeinstimmig. Der Ausschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er muss begründet werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ausschlussbegründung Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die mit zwei Jahresbeiträgen säumig sind oder deren Anschrift zwei Jahre lang unbekannt geblieben ist, von der Mitgliederliste streichen.

 

§ 5 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


 

§ 6 – Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er arbeitet nach Maßgabe dieser Satzung und hat sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein. Ernimmt außerdem die Buchführung wahr, erstellt den Jahresbericht und bewilligt Ausgaben.


(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

1.   dem Vorsitzenden,

2.   dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3.   dem Kassenwart und

4.   bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern (als erweiterter Vorstand).

 

Die vorstehend unter 1.-3. genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind je zwei dieser unter 1.-3. genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitglieder- versammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der volljährigen ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand von sich aus eine Ersatzperson für den Rest der laufenden Amtszeit. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

(4) Der Vorstand tritt regelmäßig zu Vorstandssitzungen zusammen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Er leitet den Verein nach dem in § 2 genannten Zweck. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

 

(5) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlichoder grob fahrlässig handelte.

(6) Die vorstehend unter § 6 Absatz 2 Nr. 2 und 4 genannten Vorstandmitglieder werden abweichend von Absatz 3 in der ersten konstituierenden Vorstandswahl für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.


§ 7 – Kassenwart und Kassenprüfer

 

(1) Der Kassenwart führt und verwahrt das Vereinsvermögen und nimmt Zahlungen für den Verein entgegen. Er hat mindestens einmal im Jahr zur jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung eine Übersicht über den Vermögensstand des Vereins vorzulegen.

 

(2) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist stets zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

(3) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Vereinskasse und der Vereinskonten. Die Kassenprüfer erstatten jährlich auf der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.


 

§ 8 – Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zufassen, die für den Vorstand bindend sind.

 

(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  1. die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,
  2. die Wahl und die Abberufung der Kassenprüfer,
  3. die Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstands,
  4. die Entgegennahme und Beratung des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,
  5. die Entlastung des Vorstandes,
  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  7. das Beschließen von Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

 

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss wenigstens einmal jährlich zur Erledigung ihrer satzungsmäßig anstehenden Aufgaben einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung soll eine vorläufige Tagesordnung enthalten. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn

 

  • diese nach Ermessen des Vorstandes im Interesse des Vereins liegt oder
  • mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich beantragt. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung innerhalb von maximal sechs Wochen nach Zugang des Antrags stattzufinden.

(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(6) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung (Sitzungsleitung) führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden kann auch ein anderes ordentliches Mitglied von der Mitgliederversammlung zur Sitzungsleitung bestimmt werden.

 

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Satzungsänderungen oder der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

(8) Abweichend von Absatz 7 ist der Vorstand befugt, solche Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht aus redaktionellen Gründen verlangt werden oder die notwendig sind, um die Gemeinnützigkeit desVereins zu erlangen oder zu erhalten.

 

(9) Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben, auf Zuruf oder schriftlich. Über die Art der Stimmabgabe entscheidet der Sitzungsleiter. Es muss allerdings schriftlich abgestimmt werden, wenn mindestens fünferschienene Mitglieder dies wünschen. Wird über eine in § 8 Absatz 2 der Satzung näher bestimmte Angelegenheit abgestimmt, so sind die Stimmen auszuzählen und in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.

 

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Sitzungsprotokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll darf von jedem Mitglied eingesehen werden.


 

§ 9 – Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand einstimmig beschließt oder von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich bei den Vorsitzenden beantragt wird.


(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile am Vereinsvermögen.

 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Schulverein des Gymnasiums Ohlstedt e.V., Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 – Schlussbestimmungen

 

(1) Jedem Mitglied ist bei seinem Antritt auf Verlangen diese Satzung bekanntzugeben.

 

(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

(3) Diese Satzung soll in der Gründungsversammlung vom 17. Mai 2022 beschlossen werden. Sie soll beim zuständigen Amtsgericht Hamburg als gültige Satzung hinterlegt werden.